Begreifen – Erkennen – Gestalten
Die Kunstschule NOA NOA e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und Mitglied im Landesverband der Kunstschulen in Niedersachsen. Wir sind in Barsinghausen, der Region Hannover und dem Landkreis Schaumburg aktiv und wenden uns mit einem breit gefächerten Angebot in Malerei, Stein- und Holzbildhauerei, Töpfern, Zeichnen, Theater und Literatur an alle Altersgruppen.
Die Arbeit mit unterschiedlichen Werkzeugen und Materialien und das gemeinsame Gestalten mit Anderen, vermittelt wertvolle Kommunikationserfahrungen und fördert die soziale Kompetenz. Das Ausprobieren und die Suche nach kreativen Lösungen im Entwicklungsprozess fördern Selbstorganisation und kreative Problemlösung. In einer entspannten und stressfreien Atmosphäre kann experimentiert und ausprobiert werden.
In unseren Werkstätten in der Kulturfabrik Krawatte in Barsinghausen und auf den Künstlerhöfen in Groß Hegesdorf und Antendorf finden unsere Kurse und Workshops statt. Aber wir besuchen gerne auch Schulen und Kindergärten, um vor Ort in Projekten zu arbeiten. Außerdem entwickeln wir als Kunstschule eigene Projekte mit dem Anspruch, gesellschaftlich relevante Themen aufzugreifen und mit künstlerischen Methoden umzusetzen.
Unterstützt wird die Arbeit der Kunstschule NOA NOA seit 2005 von der Stadt Barsinghausen.
Unsere AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anmeldung
Bitte melden Sie sich über www.ks-noanoa.de an. Die Anmeldungen sind verbindlich. Bei Verhinderung bitten wir um schriftliche Nachricht bis spätestens 10 Tage vor Kursbeginn. Andernfalls ist für ErsatzteilnehmerInnen zu sorgen oder die Kursgebühr ist zu entrichten.
Mindestteilnehmerzahl
Mindestanzahl der TeilnehmerInnen für Kurse und Workshops ist 5 Personen. Eine Kursbestätigung sowie die Zahlungsbedingungen erhalten Sie ca 1 Woche vor Kursbeginn. Bei Kursausfall benachrichtigen wir Sie per Mail oder telefonisch.
Zahlung
Zahlung per Überweisung nach Kursbestätigung auf folgendes Konto bei der Stadtsparkasse Barsinghausen
IBAN: DE03 251 512 70 0000 261842 BIC: NOLADE21BAH
(Verwendungszweck = Kurs-Nr. und Name)
Die Kunstschule NOA NOA e.V. ist Mitglied im Landesverband der Kunstschulen in Niedersachsen e.V. und ist Teil des Netzwerkes der Kunstschulen der Region. Die Kunstschule NOA NOA e.V. wird von der Stadt Barsinghausen finanziell unterstützt. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen (VR 140135) und vom Finanzamt Hannover- Land I als gemeinnützig anerkannt (St.-Nr. 23 / 210 / 02659).
Die Kunstschule NOA NOA ist als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt und der Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII mit der Region Hannover am 24. November 2015 beigetreten.
Unsere Satzung
Satzung der Kunstschule NOA NOA e.V.
Stand 15.11.2010
Fassung vom 29.09.2011 – Seite 1 –
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Kunstschule NOA NOA e.V.. Er hat seinen Sitz in Barsinghausen.
(2) Gerichtsstand ist Wennigsen
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur im Bereich der Kinder,-
Jugend- und Erwachsenenarbeit durch den Betrieb einer Kunstschule, die den Grundsätzen
des Landesverbandes der Kunstschulen mit Sitz in Hannover entspricht.
Leitziele in der inhaltlichen Arbeit sind.
a) Ganzheitliches Lernen
b) Kreative Auseinandersetzung mit Umwelt & Gesellschaft
c) Förderung von Angeboten für Menschen mit Behinderung
(2) Der Verein wird diesen Zweck insbesondere verwirklichen durch:
a) Organisation von Veranstaltungen, Tagungen, Werkstätten, Workshops, Kursen,
Ausbildungsmaßnahmen und Kongressen
b) Erarbeitung und Umsetzung von kunst- und kulturpädagogischen Konzepten
(3) Der Verein ist in der Stadt Barsinghausen, im Landkreis Hannover und im Lande
Niedersachsen tätig.
(4) Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Kunstschulen Niedersachsen e.V. mit Sitz in
Hannover.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen und andere Personengemeinschaften
werden.
(2) Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim Verein beantragt werden. Über die Annahme des
Antrags entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags durch den Vorstand ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig über die Aufnahme
entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Auflösung oder Tod. Der Austritt kann bis
zum 30. September jeden Jahres zum 31. Dezember gegenüber dem Vorstand schriftlich
erklärt werden.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung, die mit 3/4
Mehrheit entscheidet. Der Ausschluß ist zulässig, wenn Beiträge für einen Zeitraum von 6
Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mahnung
erfolgt ist.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags und Aushändigung der
Satzung.
Satzung der Kunstschule NOA NOA e.V.
Stand 15.11.2010
Fassung vom 29.09.2011 – Seite 2 –
§ 5 Ehrenmitglieder
(1) Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
(2) Sie haben gleiche Rechte wie Mitglieder, brauchen aber keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der
Betrag wird jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des
Vereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Ihrer
Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Die Wahl des Vorstands
b) Die Erteilung der Entlastungen
c) Die Festlegung des Jahresbeitrags
d) Die Wahl von 2 Kassenprüfern
e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
f) Die Benennung von Ehrenmitgliedern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein.
(4) Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn er es im Interesse
des Vereins für erforderlich hält.
(5) Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich
verlangen.
(6) Anträge für die Tagesordnung können durch die Mitglieder und den Vorstand gestellt werden.
Die Anträge müssen schriftlich gestellt und eine Woche vor dem Versammlungsantrag beim
Vorstand eingegangen sein.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen.
(8) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der
Erschienenen beschlossen werden.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und
vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß Paragraph 26 BGB besteht aus drei bis fünf Mitgliedern
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) zwei bis vier Stellvertretern/Stellvertreterinnen
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(4) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Er hat folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung
Satzung der Kunstschule NOA NOA e.V.
Stand 15.11.2010
Fassung vom 29.09.2011 – Seite 3 –
b) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
c) Wahrung des kunst- und kulturpädagogischen Konzepts gemäß den Grundsätzen des
Landesverbandes der Kunstschulen.
d) Beschlußfassung über die Anstellung und Entlastung von Angestellten des Vereins
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemäß Paragraph 26 BGB gemeinsam
vertretungsberechtigt.
§ 10 Der Geschäftsführer
(1) Der Verein kann für die Führung der Geschäfte und die Durchführung der
Vereinsveranstaltungen einen Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter anstellen.
(2) Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung
eingestellt und entlassen.
(3) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er besorgt die
Vereinsgeschäfte im Rahmen der von ihm und dem Vorstand erarbeiteten Konzeption
§ 11 Der Beirat
(1) Der Vorstand kann in geheimer Wahl einen Beirat von bis zu 7 Personen benennen. Die
Beiratsmitglieder werden auf zwei Jahre benannt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Mitgliedschaft im Beirat setzt nicht zwingend die Vereinsmitgliedschaft voraus. Der Beirat
kann auf Einladung an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit sie nicht Mitglied sind,
werden sie wie Mitglieder zur Mitgliederversammlung eingeladen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks
können nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck mit einer dreiwöchigen Frist
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat zugleich mit dem Auflösungsbeschluß ein bis drei Liquidatoren
zu wählen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung zwecks
Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe oder der Kunst und Kultur.